Satzung der Volkshochschule Diez e. V.
§ 1 Name, Sitz
Volkshochschule Diez e.V. (im weiteren vhs-Diez e.V.)
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Sitz des Vereins ist Rathaus, Wilhelmstr. 63. 65582 Diez
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
§ 2 Zweck
Die Arbeit der vhs-Diez e.V. gilt der Pflege der Kultur in ihren verschiedenen Bereichen. Der Verein fördert Bildung und Weiterbildung gemäß den Richtlinien des Landesgesetzes zur Neuordnung und Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Volkshochschule hat die Aufgabe, Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich-geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dabei lassen wir uns leiten von den Werten der Demokratie und Aufklärung, Chancengleichheit, Toleranz, Verantwortung für unsere Umwelt und Geschlechtergerechtigkeit.
Die Bildungsangebote richten sich überwiegend an Menschen aus dem Einzugsbereich der Verbandsgemeinde Diez und berücksichtigen deren Bildungs- und Orientierungsbedürfnisse in der allgemeinen, beruflichen, politischen und kulturellen Bildung.
Dazu bietet die vhs-Diez e.V. Hilfen für das Lernen, für Orientierung, für Urteilsbildung und Kompetenzentwicklung sowie selbstständiges Handeln an.
Hierzu bietet die vhs-Diez e.V. Kurse, Seminare, Vorträge, Exkursionen und Reisen an.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Außerdem können juristische Personen sowie Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen, die die gleichen Ziele wie der Verein verfolgen, aufgenommen werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für juristische Personen, Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen deren zuständige Organe.
Die Anmeldung als Mitglied muss in schriftlicher Form geschehen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag von Minderjährigen auf Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder seine Zwecke verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte der Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Auflösung bei juristischen Personen, Ausschluss, oder Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
Ein Ausschluss ist, nachdem Gelegenheit einer vorherigen Anhörung dem betroffenen Mitglied gegeben wurde, durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Gegen den Beschluss des Vorstandes entscheidet auf Antrag des Betroffenen die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit, falls dies das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand beantragt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Anfang des Monats, in dem die Aufnahme erfolgt ist.
Die Mitgliedsbeiträge der natürlichen Personen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge der juristischen Personen werden zwischen diesem und dem Vorstand vereinbart.
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch persönliche Einladung an die Mitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Veröffentlichung der Tagesordnung. Anträge für die Mitgliederversammlung sollen bis spätestens eine Woche vor der Zusammenkunft schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift verzeichnet, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Wahlen sind geheim vorzunehmen, doch ist auch die Wahl durch Zuruf zulässig, wenn dies die Mitgliederversammlung einstimmig beschließt.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu Beginn der Sitzung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Vereinsbeiträge
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Behandlung von Anträgen
§ 10 Vorstand
Der Verein vhs-Diez e.V. wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter (Finanzverwalter), dem pädagogischen Leiter und bis zu 2 Beisitzern.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der pädagogische Leiter sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt. Die Beisitzer sind nicht nach außen vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das gleiche gilt für die zwei zu wählenden Kassenprüfer. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt unverzüglich eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand berät und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Je ein Vertreter der dem Verein angehörenden Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Vorstand wird mindestens zweimal jährlich eingeladen.
Der Vorstand ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. D.h. In-sich-Geschäfte sind möglich.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Änderungen der Satzung
Über eine Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 14 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Diez, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 15 Buchführung der Kurse vhs-Diez e.V.
Für die Kurse der vhs-Diez e.V. muss ein Konto und eine Buchführung geschaffen werden. Die Einnahmen bestehen aus:
a) den Kursgebühren,
b) den Zuschüssen des Landes gemäß Weiterbildungsgesetz,
c) den Zuschüssen der kommunalen Körperschaften,
d) den Mitgliedsbeiträgen
§ 16 Leitung und Finanzverwaltung der vhs-Diez e.V.
Der pädagogische Leiter der vhs-Diez e.V. ist zuständig für die Führung und die Organisation der vhs-Diez e.V. Der Finanzverwalter der vhs-Diez e.V. ist zuständig für die finanziellen Vorgänge. Im Übrigen sprechen sich Leiter und Finanzverwalter bei ihrer Tätigkeit untereinander ab.
§ 17 Kursleiter und Referenten
Kursleiter und Referenten üben ihre Tätigkeit in der vhs-Diez e.V. nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes der vhs-Diez e.V. und Referenten für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag. Den Kursleitern und den Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. Honorare werden nach der Honorarverordnung der vhs-Diez e.V. gezahlt.
§ 18 Teilnehmer
An den Veranstaltungen der vhs-Diez e.V. kann jeder teilnehmen. Der Leiter der vhs-Diez e.V. kann für einzelne Veranstaltungen ein Mindestalter festsetzen. Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der Leiter der vhs-Diez e.V. im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter.
§ 19 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 4. März 2009 beschlossen worden.
Die Satzung des Vereins vhs-Diez e.V. tritt mit Eintrag ins Vereinsregister bei Amtsgericht Montabaur in Kraft.
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